Versicherungsschäden

Werden Reparaturen an Fenstern oder Türen durch eine Versicherung des Kunden bzw. Schadenverursachers bezahlt, so ist uns dies vor Inangriffnahme der Arbeiten mitzuteilen. Um mit der Versicherung direkt abrechnen zu können, benötigen wir eine Schadensübernahme-Erklärung der Versicherung, aus der Schadensnummer, Versicherungsnehmer oder die Deckungszusage ersichtlich sind.

Wir haften nicht für die vollständige Übernahme unserer Rechnungssumme durch die Versicherung, wenn uns der Versicherungseintritt nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Gewerbetreibende, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben zu beachten, dass die Mehrwertsteuer von der Versicherung nicht übernommen wird und gesondert an uns bezahlt werden muss.

Erneuerung von Verglasungen

Selbst bei sorgfältigster Arbeit und pfleglichster Behandlung sind bei der Erneuerung von Verglasungen in Fenstern und Türen Bearbeitungsschäden an Rahmen, Leisten und Anstrichen, welche durch das Ausfräsen alter Kittfälze oder durch das Lösen verklebter, verwitterter oder verrosteter Glashalteleisten verursacht sein können, nicht auszuschließen. Sie stellen jedoch keinen Reklamationsgrund dar. Nach der Verglasung erforderliche Maler-, Schreiner- oder Metallbauarbeiten sind nicht Gegenstand unserer Leistung.